Allgemeine Verkaufs- und Zahlungs-bedingungen für Holzverkäufe des Forst- & Holzkontor Rheingau Taunus Anstalt des öffentlichen Rechts (FHK) (AVZ)
Stand 15.05.2024
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZ) gelten für alle Holzverkäufe der Forst- & Holzkontor Rheingau Taunus AöR (FHK) ausschließlich. Alle Verhandlungen über Holzverkäufe und Vertragsabschlüsse erfolgen auf Grundlage dieser AVZ. Sie sind Bestandteil der Holzkaufsverträge.
Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart sind.
2. Verkaufsbedingungen
2.1. Angebot freibleibend
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Annahme durch den Käufer.
2.2. Zustandekommen von Kaufverträgen (Verkaufsarten)
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:
a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk).
b) Eindeutige Willenserklärung von Käufer und Verkäufer, sofern nicht ein Liefervertrag abgeschlossen ist. Hierbei kann ebenfalls eine frei Werk-Lieferung vereinbart werden.
c) Erteilung des Zuschlags beim Verkauf im Rahmen von Meistgebotsterminen.
d) Abschluss eines Selbstwerbungskaufvertrages.
2.3. Liefervertrag
a) Der Abschluss eines Liefervertrages verpflichtet den Verkäufer zur Bereitstellung, den Käufer zur Bezahlung und Abfuhr von Holz, das den im Liefervertrag vereinbarten Kriterien entspricht. Lieferverträge werden schriftlich abgeschlossen. Sie können die Lieferung von Teilmengen zu bestimmten Lieferfristen vorsehen.
b) Die FHK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die FHK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
c) Wird die Bereitstellung durch gesetzliche Regelungen (z.B. Forstschäden- Ausgleichsgesetz) beschränkt, ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Liefermengen entsprechend zu kürzen. Darüber ist der Käufer spätestens einen Monat nach Erlass zu informieren.
2.4. Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben.
Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
b) Die Bereitstellung findet statt:
I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt.
II.) Eindeutige Willenserklärung von Verkäufer und Käufer.
III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen.
IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags.
V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist.
VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.
VII.) Spätestens nach 14 Tage nach übersandter Vorzeigung.
2.5. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleibt das Holz Eigentum des Waldbesitzers. Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Holz darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die FHK unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das dem Waldbesitzer gehörende Holz erfolgen. Der Käufer hat den Dritten zudem auf das Eigentum des Waldbesitzers hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und der Dritte nicht in der Lage ist, dem Waldbesitz/FHK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts Herausgabe zu verlangen.
c) Darüber hinaus ist vereinbart (verlängerter Eigentumsvorbehalt): Die Verarbeitung oder Umbildung des verkauften Holzes (im Folgenden auch als „Liefergegenstand“ bezeichnet) durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den der Liefergegenstand zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hat. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein oder Miteigentum für den Verkäufer unentgeltlich.
d) Der Käufer ist berechtigt, die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Stellt der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und dem Verkäufer alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an den Verkäufer zu machen.
e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2.6. Gewährleistung
a) Der Verkäufer leistet Gewähr für korrekte Anwendung der Messverfahren und richtige Sortierung nach Holzart, Länge und Stärke. Er leistet Gewähr wegen Sachmängeln nur, soweit es sich um äußerlich erkennbare erhebliche Mängel der Holzart, Holzsorte oder Güteklasse entsprechend der bei Vertragsschluss vereinbarten Sortierung handelt. Sofern schriftlich besondere Eigenschaften des Holzes garantiert werden, bleibt es ohne Einschränkungen bei der gesetzlichen Regelung zur Gewährleistung. Eine Haftung des Verkäufers für äußerlich nicht erkennbare Mängel und für Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind dem Verkäufer bekannt und werden von ihm verschwiegen.
b) Im Falle eines Sachmangels oder bei Verzug des Verkäufers sind die Rechte des Käufers beschränkt auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt; Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen können nur verlangt werden, sofern der Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte oder es sich um besondere Eigenschaften im Sinne von Buchstabe a) handelt.
c) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang (Bereitstellung).
2.7. Mängelrügefrist
Der Käufer kann Rechte aus Nummer 2.6. nur schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage der Bereitstellung geltend machen. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge sowie bei verdeckten Mängeln hinsichtlich Holzart und Aushaltung muss es sich außerdem um Holz handeln, das noch im Wald lagert.
2.8. Abfuhr des Holzes
a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden.
Kann infolge eines vom Käufer zu vertretendem Grunde die Abfuhr bereitgestellten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug").
c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts lagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichem Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderungen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein.
e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers geltend gemacht werden.
f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren.
- Es sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzuführen.
- Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Fahrzeugen mitzuführen.
- Leckagen sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden.
g) Waldwege sind schonend und höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt in allen Fällen auf eigene Gefahr. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr ist der Revierleiter rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Waldwege dürfen zum Zweck der Abfuhr durch Holz und Fahrzeuge nicht länger als unvermeidbar versperrt werden.
2.9. Abfuhr von Holz in ein Nass- oder Trockenlager
a) Will der Käufer Holz in ein Lager verbringen, gelten folgende besonderen Regelungen:
Der Käufer darf das Holz aus dem Wald auf seine Kosten erst abfahren, nachdem er eine schriftliche Bereitstellungsanzeige erhalten hat, welche die Bezeichnung der Lieferung, des Lagers sowie des dafür verantwortlichen Ansprechpartners enthält. Für die Abfuhr aus dem Wald wird Ziff. 3.4. dann nicht angewandt, wenn der Transport unmittelbar in ein Lager erfolgt.
Vor Beginn der Einlagerung ist mit dem benannten Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen. Diesem ist der Termin zum Abtransport ins Lager spätestens fünf Tage vor der geplanten Abfuhr mitzuteilen. Für die Abfuhr aus dem Lager gilt Ziff. 3.4. entsprechend, wobei die Bezahlung und die Abfuhr von Teilmengen nur dann möglich ist, wenn diese in getrennten Einheiten gelagert sind, die eindeutig identifiziert werden können. Der Käufer hat den vom Verkäufer benannten Ansprechpartner über den beabsichtigten Abfuhrtermin aus dem Lager mindestens fünf Tage vorher zu verständigen. Die Abfuhr darf nur unter Mitwirkung des Verkäufers erfolgen. Für Schäden, die durch die An- und Abfuhr im Lager verursacht werden, gilt Ziff. 2.8 Buchstabe e) entsprechend.
Der Verkäufer haftet nicht für den Untergang oder die Verschlechterung des ins Lager verbrachten Holzes, es sei denn, dies ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen.
b) Der Verkäufer erhebt für die Lagerung und Beregnung ein Entgelt, dessen Höhe mit dem Käufer zu vereinbaren ist.
3. Zahlungen, Sicherheitsleistungen
3.1. Zahlung
Rechnungen werden bei Angabe einer E-Mailadresse an diese verschickt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch werden Rechnungen danach postalisch versendet. Die Vertragspartner sind verpflichtet die aktuell gültige E-Mailadresse mitzuteilen.
Zahlungen sind auf die auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen zu leisten. Eine Bezahlung mit Scheck ist ausgeschlossen. Als Zahlungstag gilt bei Überweisung, Einzahlung auf ein Konto oder Einzugsermächtigung der Tag der Gutschrift auf ein vom Verkäufer benanntes Konto.
3.2. Zahlungsfristen
a) Für Stammholz nach Frei Wald - Waldmaß Verkauf sind Zahlungen innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag der Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Bei vollständiger Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Rechnungsstellung wird Skonto in Höhe von 2 v. H. gewährt.
Bei Industrieholz, Schwellen, Brennholz sowie Palettenholz wird kein Skonto gewährt. Dieses ist innerhalb von 14 Tagen Netto zu bezahlen.
b) Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge (Werksvermessung) ist die Zahlung spätestens 14 Tage nach Ablauf der vertraglich vereinbarten vierzehntägigen oder monatlichen Vermessungsperiode ohne Abzug bzw. nach Vereinbarung im jeweiligen Vertrag mit 2 % Skonto zu leisten.
c) Wurde das Gutschriftverfahren vereinbart, versendet der Verkäufer eine Rechnung nur auf Anforderung. Wird vom Käufer für die jeweilige Forderung eine Einzugsermächtigung erteilt, wird die Abbuchung 14 Tage nach Rechnungsstellung vorgenommen.
d) In besonders begründeten Fällen können Zahlungszeiträume bis zu sechs Monaten, im Fall der Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes bis zu 12 Monaten, vereinbart werden.
3.3. Zahlungsverzug und Stundung
a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach §288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich einzureichen. Die Stundung wird nur gegen eine ausreichende Sicherheitsleistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
3.4. Sicherheitsleistungen
Die Holzabfuhr kann vor Bezahlung des Kaufpreises freigegeben werden, wenn ein vom Verkäufer akzeptiertes Geld- oder sonstiges Bürgschaftsinstitut mit Firmensitz in Deutschland eine selbstschuldnerische Bürgschaft ausstellt.
Die Höhe der Bürgschaft muss mindestens die Summe aller Forderungen des Verkäufers inklusive der Umsatzsteuer abdecken. Bei Verkäufen mit Liefervertrag muss die Bürgschaft den Wert einer durchschnittlichen Quartalsquote, mindestens jedoch 80 % der höchsten Quartalsquote abdecken. Bürgschaften sind grundsätzlich unbefristet in der vom Verkäufer vorgegebenen Formulierung zu stellen. Befristete Bürgschaften werden nur akzeptiert, wenn die Befristung mindestens drei Monate über den vereinbarten letzten Bereitstellungstermin hinausreicht.
Darüber hinaus können zwischen Käufer und dem FHK andere Absicherungsvarianten (z.B.: Absicherung über Warenkreditversicherungen) vereinbart werden.
4. Ausschluss vom Holzverkauf, Wiederverkauf
4.1. Ausschluss vom Holzverkauf
a) Der Verkäufer kann Käufer, die mit ihren Kaufpreiszahlungen im Rückstand sind oder ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, von weiteren Holzkäufen ausschließen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen zudem von bestehenden, weiteren Lieferverpflichtungen freigestellt und ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
b) Der vom Holzverkauf ausgeschlossene Käufer kann bei Meistgebotsterminen keinen Zuschlag erhalten. Sofern in Unkenntnis des Ausschlusses dennoch einen Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder einen Zuschlag bei Meistgebotsterminen erteilt wurde, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Gleiches gilt, wenn die Abfuhrfrist schuldhaft nicht eingehalten wurde oder der Käufer die Lieferung an sein Werk nicht angenommen hat. In diesen Fällen kann der Verkäufer das betroffene Holz im Wege des sog. Deckungskaufs weiter veräußern.
Dem Käufer wird zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und mitgeteilt, dass der Verkäufer mit Ablauf der Frist eine Übergabe des Holzes ablehnt. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Durchführung des Deckungsverkaufs rechtfertigen.
4.2. Weiterverkauf
a) Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden, so ist der Verkäufer zum Weiterverkauf von im Wald, auf dem Gelände des Käufers oder an anderer Stelle lagerndem Holz berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Abfuhrfrist schuldhaft nicht eingehalten wurde oder der Käufer die Lieferung an sein Werk nicht angenommen hat. In diesen Fällen kann der Verkäufer das betroffene Holz im Wege des sog. Deckungskaufs weiter veräußern.
b) Dem Käufer wird zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und mitgeteilt, dass der Verkäufer mit Ablauf der Frist eine Übergabe des Holzes ablehnt. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Durchführung des Deckungsverkaufs rechtfertigen.
c) Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatz- oder Rücktrittsansprüchen durch den Verkäufer bleibt vorbehalten. Insbesondere hat der Käufer die Kosten des Weiterverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös und die inzwischen angefallenen Verzugszinsen zu tragen. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt beim Verkäufer.
d) Der Käufer hat keinen Nachlieferanspruch. Er verzichtet auf alle Ansprüche aus der Durchführung des Weiterverkaufs. Insbesondere verzichtet er auf die Einrede, dass bei anderer Verkaufsart oder Verkaufszeit, bei Wahl eines anderen Käufers oder bei größerer Sorgfalt ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
e) Im Falle einer Weiterveräußerung von Holz durch den Käufer an Dritte ist dieser dazu verpflichtet, den neuen Besitzer über die vereinbarte Abfuhrfrist gemäß der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer zu informieren. Eine Veräußerung von im Wald gelagertem Holz muss dem Verkäufer (Forst- & Holzkontor Rheingau Taunus AÖR) durch den Käufer mit Kontaktdaten angezeigt werden. Die zeitnahe Abfuhr des Holzes ist durch den Erstkäufer in jedem Fall zu gewährleisten.
5. Maßermittlung
5.1. Anwendung der Messverfahren
a) Der Käufer anerkennt die angegebenen Holzmassen und das Maßermittlungsverfahren der Holzliste. Ziffer 2.6 Buchstabe a) bleibt unberührt.
b) Bei Holzverkäufen mit nachträglicher Ermittlung des Volumenmaßes (Werksvermessung) hat der Käufer für die Vermessungsanlage eine gemäß Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutschen Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V. (VDS) vorgenommene und gültige Zertifizierung nachzuweisen.
c) Bei Holzverkäufen nach Gewicht hat die Gewichts- und Trockengehaltsermittlung nach den mit dem Liefer- bzw. Kaufvertrag vereinbarten Verfahren zu erfolgen.
d) Der Verkäufer und seine Beauftragten sind berechtigt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren jederzeit zu überprüfen.
5.2. Folgen verspäteter Holzabfuhr oder verspäteter Übersendung der Messdaten
a) Werden bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge durch den Käufer die Vermessungsprotokolle bzw. Wiegescheine nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Verkäufer berechtigt, eine vorläufige Rechnung (Abschlagszahlung) für das bereitgestellte Holz mit 80 % des anhand des Waldkontrollmaßes ermittelten Wertes zu stellen. Grundlage sind die Daten der Bereitstellungsanzeige (Holzliste, Kundeninfo oder Abfuhrfreigabe). Nach Holzabfuhr und vorliegender Werksvermessung wird die Endabrechnung mit der vorläufigen Rechnung ausgeglichen. Nicht rechtzeitig abgefahrenes Holz wird zu der in der Bereitstellungsanzeige ausgewiesenen Güte abgerechnet.
b) Bei Verkauf nach Gewicht wird im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Überschreitung der im Liefervertrag festgelegten Endabfuhrfrist für den lagerungsbedingten Holzverlust dem festgestellten Gewicht der Restmenge 5 v. H. hinzugerechnet. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Gewichtsverlust geringer als 5 v. H. war. Bei erbrachtem Nachweis, ist für die Anrechnung der ermittelte tatsächliche Gewichtsverlust maßgeblich.
5.3. Unvollständigkeit der Messdaten
Kommt Holz nach der Bereitstellung abhanden oder werden die Vermessungsprotokolle bzw. Wiegescheine auch nach schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt, kann der Verkäufer die Lieferung zu dem von ihm auf Basis des Kontrollmaßes ermittelten Wert in Rechnung stellen. Eine nachträgliche Abrechnung nach Werksvermessung erfolgt nicht. Eine erfolgte Abschlagszahlung wird mit dem auf dem Kontrollmaß basierenden Kaufpreis verrechnet.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Gerichtsstand und Rechtswahl
a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz der FHK zuständige Amts- oder Landgericht.
b) Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das deutsche Recht.
6.2. Datenverarbeitung
Der Verkäufer ist berechtigt, mit der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten des Käufers zu speichern und zu verarbeiten.
6.3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Ergebnis in rechtlich gültiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei ergänzungsbedürftigen Lücken des Vertrags.
6.4. Gültigkeit
Mit Wirkung vom 15.05.2024 gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der FHK in der aktuellen Fassung.
Alle Verträge, die vorher geschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AVZ.